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Rückerstattung der MwSt. durch das
Finanzamt |
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Sie müssen lediglich den
Netto-Rechnungsbetrag (ohne MwSt.) selbst
finanzieren, da Sie
die MwSt. auf Antrag vom Finanzamt zurück erstattet bekommen. |
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Der Photovoltaik-Anlagenbetreiber ist bei
Volleinspeisung des erzeugten Stroms Unternehmer i.S.d.
Umsatzsteuergesetzes UstG.
Vorraussetzung: Verzicht auf die Anwendung
der Kleinunternehmerregelung des §19 UstG. gegenüber dem Finanzamt
und Mitteilung an das Energieversorgungsunternehmen EVU (neu: Vereinigte
Netzbetreiber VNB) |
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Folgen: |
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Das EVU (VNB) vergütet Ihnen neben
der gesetzlichen
Einspeisevergütung
zusätzlich die gesetzliche MwSt., die an das Finanzamt ab zu
führen ist. |
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Die Ihnen in Rechnungen gestellte MwSt. (z.B. In der
Handwerkerrechnung aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage)
wird Ihnen vom Finanzamt erstattet, d.h. Sie müssen lediglich den
Netto-Rechnungswert selbst tragen bzw.
finanzieren. |
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Fragebogen zur steuerlichen
Erfassung |
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Auszug aus dem Steuerrecht |
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OFD Berlin, Vfg. V. 15.01.2001 – ST175 – EZ1220 – 1/01 |
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Wird der mit
Photovoltaikanlagen bei selbst genutzten Objekten erzeugte
Solarstrom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist,
wobei sich Abnahmeverpflichtung und garantierter Abnahmepreis aus
dem Gesetz für den Vorrang
erneuerbare Energien (EEG)
vom 29.03.2000 (BGBI.I 2000 S.305) ergeben, steht die
Photovoltaikanlage nicht mehr in einem einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang mit dem Gebäude, sondern sie dient in diesen
Fällen i.d.R. unmittelbar der Erzielung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb. |
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